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Rechte und Pflichten von Samenspendern

Am 1. Juli 2018 ist das Samenspenderregistergesetzes – das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen – in Kraft getreten. Doch was bedeutet es für Samenspender? Erfahren Sie hier als Spender alles über Ihre Rechte und Pflichten.

Muss ich als Samenspender Unterhalt zahlen?

Nein. Laut Samenspenderregistergesetzes ist die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen:


„Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“, § 1600d Abs. 4 BGB.


Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorgerechts, Unterhaltsrecht und Erbrechts freigestellt.

Female couple smiling and feeding their toddler in a high chair

Werden Sie zum Spender!

Bereits der erste Schritt in unsere Praxis soll für Sie möglichst einfach und bequem sein. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen gerne per Telefon, E-Mail oder in einem persönlichen Gespräch. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf!

Bleibe ich als Samenspender anonym?

Die Samenspende in Deutschland ist generell nicht anonym, obwohl die Wunscheltern und Spender einander grundsätzlich unbekannt bleiben.


Der Spender verzichtet auf alle Informationen, die die konkrete Verwendung seiner Samenproben betrifft und erhält keine Information über die Identität der mit Hilfe seiner Spermien gezeugten Kinder oder dessen Eltern.


Er erhält keine Möglichkeit an das Wunschelternpaar oder ein von ihm gezeugtes Kind von sich aus heranzutreten. Wunschpaare haben ebenso keine Möglichkeit an den Spender direkt heranzutreten.


Das gezeugte Kind hat das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und somit die Möglichkeit ab dem 16. Lebensjahr die Identität seines Erzeugers über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu erfahren.


Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist jedoch nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Falls wichtige Daten des Spenders aus plausiblem Anlass z.B. aus medizinischem Grund oder für die angemessene Aufklärung des Kindes benötigt werden, können die Eltern als gesetzlicher Vertreter für das Kind die entsprechenden Daten beantragen.


Der Spender wird vor Auskunftserteilung durch das BfArM darüber informiert.


Seit dem 1. Juli 2018 ist die TFP Sperm Bank im Rahmen des Samenspenderregistergesetzes dazu verpflichtet, Informationen über die Identität des Samenspenders nach der Zeugung eines Kindes an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit Sitz in Köln weiterzuleiten.


Spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes in Folge einer Spendersamenbehandlung ist die Empfängerin der Samenspende gesetzlich dazu verpflichtet, die behandelnden Ärzte über die Geburt zu informieren.


Die Ärzte melden die Daten der Mutter und des Kindes daraufhin an das BfArM.  Die Samenbank dagegen übermittelt bestimmte personenbezogene Daten eines Samenspenders nach Aufforderung an das BfArM.


Dort werden die Daten der Mutter, des Kindes und des Spenders unter höchsten Datenschutzvorkehrungen 110 Jahre lang aufbewahrt.


Ausführliche Informationen für Samenspender entnehmen Sie von der Webseite des BfArM: https://www.bfarm.de

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