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Rechtslage in Deutschland

Künstliche Befruchtung

Seit die erste erfolgreiche IVF-Behandlung mit der Geburt von Louise Brown im Jahre 1978 in Großbritannien abgeschlossen wurde, hält die Diskussion um das Für und Wider von IVF-Behandlungen an. In den 80er Jahren bemühten sich die Politiker in Deutschland, einen Konsens und eine Regelung für den Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu finden. Ergebnis dieser Bemühungen war das Embryonenschutzgesetz, das zum 01.01.1991 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz regelt, wer zu welchem Zweck und wie mit Embryonen umgehen darf. Verboten sind die Eizellspende, die Leihmutterschaft und die Kryokonservierung von Embryonen (nicht aber von Zellen und Gewebe). Experimente mit Embryonen sind streng verboten. Darüber hinaus darf eine In-vitro-Fertilisation nur von speziell ausgebildeten Ärzten vorgenommen werden.




Embryonenschutzgesetz (ESchG)


Folgende Regelungen lassen sich aus dem Embryonenschutzgesetz ableiten:

  • Embryonen dürfen ausschließlich zum Zweck einer Schwangerschaft erzeugt werden.

  • Die Forschung am Embryo ist verboten.

  • Embryonenhandel ist verboten.

  • Das Klonen von Embryonen ist verboten.

  • Die Geschlechtswahl beim Embryo ist verboten.

  • Es dürfen maximal drei Embryonen in die Gebärmutter übertragen werden.

Bei TFP können Sie sich sicher sein: Alle befruchteten Eizellen werden nur in die Gebärmutter oder in die Eileiter der Mutter übertragen. Mit allen übrigen Ei- und Samenzellen gehen wir verantwortungsbewusst und gesetzeskonform um. Unsere Ausbildung entspricht den im Gesetz beschriebenen Anforderungen. Des Weiteren unterliegen Ihre persönlichen Daten dem Datenschutz. Somit sind Sie bei uns in besten Händen - es wird nichts passieren, was Sie nicht wollen. Das garantieren wir Ihnen.




Juristische Voraussetzungen


Die Voraussetzungen zur Durchführung der In-vitro-Fertilisation sind in hohem Maße vom Gesetzgeber vorgeschrieben: Zum einen sind sie durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) und zum anderen durch § 27a des V. Sozialgesetzbuches geregelt. Dieser bezieht sich auf die Vorgaben einer künstlichen Befruchtung bei gesetzlich versicherten Paaren.




Europäisches Transplantationsgesetz


Gemäß der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung („Richtlinien über künstliche Befruchtung“) vom 06. Februar 2008 sind wir nach § 12.1 verpflichtet, vor dem Behandlungsstart beide Ehegatten auf HIV-Antikörper sowie die Frau auf HBsAg (Hepatitis-B-Marker) zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse stellen eine Startvoraussetzung für die Behandlung dar.


Die Kosten für diese Untersuchungen werden mit 50% Eigenanteil bei Kassenpatienten und entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei Selbstzahlern und Privatpatienten berechnet. Mehr zu Kosten und Kostenübernahme finden Sie hier.


Durch eine neue EU-Richtlinie (Richtlinie 2004/23/EG) und deren Umsetzungsverordnungen in deutsches Recht sind wir außerdem verpflichtet, beide Partner maximal sieben Tage vor der Gewebeentnahme  auf HIV-Antikörper, Hepatitis-B-Antigen, Hepatitis-B-Core-Antigen und Hepatitis-C-Antikörper zu untersuchen. Das gilt auch bei Samenspende und Eizellentnahme.




Abrechnung bei vorgeschriebenen Untersuchungen außerhalb des EBM


Da diese gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen noch nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (EBM) aufgenommen worden sind, müssen wir sie Ihnen privatärztlich (nach GOÄ) in Rechnung stellen (72,28 € pro Patient / 144,56 € pro Paar). Die zusätzlich anfallenden Leistungen werden in der Gesamtrechnung berücksichtigt. Die Rechnungserstellung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung. Wir empfehlen Ihnen, die Rechnung Ihrer Krankenkasse vorzulegen.


Wir bedauern diese zusätzlichen Umstände, die sich Ihnen aus dieser Richtlinie ergeben, sind jedoch gezwungen, diesen Vorgaben zu folgen.

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