Kinderwunschbehandlungen in Österreich werden durch mehrere Gesetze geregelt. Das bedeutendste unter ihnen ist das Fortpflanzungsmedizingesetz. Zudem gibt es eine gesetzlich geregelte Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung bei künstlicher Befruchtung, den IVF-Fonds.
Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) wurde im Jahr 1992 verabschiedet und Anfang 2015 das letzte Mal novelliert (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015, FMedRÄG 2015). Darin werden die Behandlungsformen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und der Umgang mit den Embryonen geregelt.
Seit 2015 hat sich die Rechtslage zur IVF in Österreich grundlegend geändert. Das gilt insbesondere für diese Regelungen:
Für eine medizinisch unterstützte Kinderwunschbehandlung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Behandlung mit einer Eizellspende erlaubt. Die folgenden Voraussetzungen müssen dazu erfüllt werden:
Die Spenderin muss unter 30, die Empfängerin darf nicht älter als 45 Jahre sein.
Das Kind hat – wie auch bei der Samenspende – das Recht, ab dem 14. Lebensjahr zu erfahren, wer die Spenderin war.
Spenderinnen haben keine Unterhaltspflicht, dürfen aber auch kein Entgelt für die Spende von Eizellen verlangen.
Bei Paaren, die nicht verheiratet sind, ist eine Beratung durch Gericht oder Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung wird schriftlich erteilt, bei Paaren ohne Trauschein in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsaktes.
Durch die Gesetzesnovelle ist die In-vitro-Fertilisation (IVF) jetzt nicht nur bei einer Samenspende vom Lebenspartner, sondern auch mit dem Samen Dritter erlaubt. In diesem Fall ist eine Rechtsberatung durch Gericht oder Notar vorgeschrieben.
Das Vermischen von Samenspenden ist verboten.
Der Samen eines Spenders darf zudem maximal drei Empfängerinnen appliziert werden.
Das Kind hat einen Auskunftsanspruch und kann nach dem 14. Lebensjahr erfahren, wer der leibliche Vater ist.
Die Präimplantationsdiagnostik (= Untersuchung des Embryos vor dem Einpflanzen) wird unter strikten Voraussetzungen erlaubt: Ein Embryo darf nach drei erfolglosen IVF-Versuchen bzw. Fehlgeburten untersucht werden, bevor er in die Gebärmutter eingepflanzt wird.
Sollte aufgrund der genetischen Anlage eines Elternteiles das Risiko einer schweren Erbkrankheit für das Kind bestehen, ist die Anwendung der PID auch erlaubt.
Die künstliche Befruchtung darf nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzt:innen und in dafür zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.
Bei der IVF dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche Behandlung notwendig sind.
Embryonen dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.
Samen und Eizellen, die für die IVF verwendet werden, sowie Embryonen, dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Das Klonen von Menschen ist verboten.
Die Embryonenspende und die Leihmutterschaft sind in Österreich weiterhin verboten.
Das IVF-Fonds-Gesetz ist seit dem 1. Jänner 2000 in Kraft, Anfang 2015 wurde es novelliert.
Wer trägt die Kosten für eine IVF-Behandlung?
Der österreichische IVF-Fonds wird von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, vom Familienlastenausgleichsfonds, von Krankenfürsorgeeinrichtungen und von privaten Versicherungsunternehmen getragen.
Um Paare mit unerfülltem Kinderwunsch finanziell zu entlasten, wurde der IVF-Fonds eingerichtet. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können 70 Prozent der Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation, IVF) übernommen werden, das betroffene Paar muss in diesem Fall nur einen Selbstbehalt von 30 Prozent bezahlen. Im IVF-Fonds-Gesetz ist geregelt, unter welchen Umständen die Behandlungskosten vom Fonds mitgetragen werden und wohin sich betroffene Paare wenden können.
Im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation werden folgende Schritte und Behandlungen durch den IVF-Fonds mitfinanziert:
Stimulationsbehandlung
Nach einer hormonellen Stimulation zur Heranreifung der Eizellen werden die reifen Eizellen aus den Eierstöcken entnommen und im Labor mit den Samen des Partners vermischt. Kommt es dabei zu einer Befruchtung, können die entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter der Frau eingebracht werden.
Intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI)
Um die Befruchtung zu unterstützen, wird häufig mit Hilfe der intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) nachgeholfen. Dabei wird eine Samenzelle direkt in die Eizelle eingebracht.
Transfer von Kryokonservierten Embryonen
Entstehen bei der Befruchtung mehr Embryonen, als in die Gebärmutter eingesetzt werden können, gibt es die Möglichkeit, diese einzufrieren und für einen eventuellen späteren Versuch aufzubewahren. Dies wird als Kryokonservierung bezeichnet.
MESA/TESA
Falls im Ejakulat keine Spermien vorhanden sind, können diese möglicherweise direkt aus den Nebenhoden oder den Hoden gewonnen werden. Diese Methoden werden als MESA (mikrochirurgische epididymale Spermienaspiration) und TESA (testikuläre Spermienaspiration) bezeichnet.
Folgende Behandlungen werden NICHT durch den IVF-Fonds unterstützt:
Insemination
Die Insemination, also das Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau, fällt nicht unter den Wirkungsbereich des IVF-Fonds-Gesetzes und wird daher auch nicht finanziell unterstützt.
Bereitstellung von Spendersamen oder Eizellspende
Die Kosten für die Bereitstellung von Spendersamen oder Eizellspende werden nicht übernommen.